Allgemeine Geschäftsbedingungen für
Veranstaltungen und Tagungen im Restaurant zum Rüssel / Hotel am Rüssel


1 GELTUNGSBEREICH

1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett-, und
Veranstaltungsräumen des Hotels und /oder des Restaurants zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten,
Seminaren, Tagungen etc. sowie für alle damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels
bzw. Restaurants.

1.2 Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen oder Vitrinen, sowie die Einladung zu
Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung.

1.3 Geschäftsbedingungen des Veranstalters finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart
wurde.


2 VERTRAGSABSCHLUSS, -PARTNER, -HAFTUNG

2.1 Der Vertrag kommt durch die Antragsannahme (Bestätigung) des Hotels oder des Restaurants an den Veranstalter
zustande. Vertragspartner sind das Restaurant zum Rüssel oder das Hotel am Rüssel und der Veranstalter.

2.2 Ist der Kunde/Besteller nicht der Veranstalter selbst oder wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder
Organisator eingeschaltet, so haften diese zusammen mit dem Veranstalter gesamtschuldnerisch für alle
Verpflichtungen aus dem Vertrag.

2.3 Das Hotel sowie das Restaurant haften für seine Verpflichtungen selbst aus dem Vertrag. Diese Haftung ist
beschränkt auf Leistungsmängel die, außer im leistungstypischen Bereich, auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zurückzuführen sind. Im Übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, das Hotel und/oder Restaurant rechtzeitig auf die
Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.


3 LEISTUNGEN, PREISE, ZAHLUNG

3.1 Das Hotel und/oder Restaurant sind verpflichtet, die vom Veranstalter bestellten und vom Hotel und/oder Restaurant
zugesagten Leistungen zu erbringen.

3.2 Der Veranstalter ist verpflichtet, die für diese Leistungen vereinbarten Preise des Hotels und/oder Restaurant zu
zahlen. Dies gilt auch für in Verbindung mit der Veranstaltung stehende Leistungen und Auslagen des Hotels und/oder
Restaurant an Dritte.

3.3 Die vereinbarten Preise schließen die gesetzliche vereinbarte MwSt. mit ein. Eine Änderung des MwSt.-Satzes
würde automatisch eine Erhöhung aller genannten Preise nach sich ziehen. Überschreitet der Zeitraum zwischen
Vertragsabschluss und Veranstaltung 4 Monate und erhöht sich der vom Hotel und/oder Restaurant allgemein für
derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens um 10%
erhöht werden.

3.4 Leistungen des Hotels und/oder Restaurant sind spätestens am Abreisetag mit den vom Hotel akzeptierten
Zahlungsmitteln zu begleichen. Soweit eine Rechnung nicht sofort bei Abreise bezahlt wird, wird die Rechnung innerhalb
von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Das Hotel und/oder Restaurant ist berechtigt, aufgelaufene
Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist das Hotel
und/oder Restaurant berechtigt, Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank zu berechnen. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Hotel und/oder Restaurant
der eines höheren Schadens vorbehalten.

3.5. Das Hotel und/oder Restaurant ist berechtigt, jederzeit eine Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der
Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.

3.6 Vereinbarte Preise enthalten ohne schriftliche Bestätigung weder Provision noch Kommission.


4 RÜCKTRITT DES HOTELS

4.1 Wird die Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer vom Hotel und/oder Restaurant gesetzten angemessenen
Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht geleistet, so ist das Hotel und/oder Restaurant zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt.

4.2 Ferner ist das Hotel und/oder Restaurant berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag
zurückzutreten, beispielsweise falls höhere Gewalt oder andere vom Hotel und/oder Restaurant nicht zu vertretende
Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen; Veranstaltungen unter irreführender oder falscher Angabe
wesentlicher Tatsachen, z.B. des Veranstalters oder Zwecks, gebucht werden; das Hotel begründeten Anlass zu der
Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels
in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels
zuzurechnen ist; ein Verstoß gegen vorgenannte Gründe vorliegt.

4.3 Das Hotel und/oder Restaurant hat den Veranstalter von der Ausübung des Rücktrittsrechts unverzüglich in Kenntnis
zu setzen.

4.4 Es entsteht kein Anspruch des Veranstalters auf Schadenersatz gegen das Hotel und/oder Restaurant, außer bei
vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Hotels und/oder Restaurant.


5 RÜCKTRITT DES VERANSTALTERS (ABBESTELLUNG)

5.1 Bei Rücktritt des Veranstalters ist das Hotel und/oder Restaurant berechtigt, die vereinbarte Miete in Rechnung zu
stellen, sofern eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist.

5.2 Tritt der Veranstalter erst zwischen 21 Tagen und 8 Tagen vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel
und/oder Restaurant berechtigt, die Raummiete pro vereinbarten Tagungsraum in Rechnung zu stellen.

5.3 Tritt der Veranstalter erst zwischen 07 Tagen und 1 Tag vor dem Veranstaltungstermin zurück sowie einem NoShow, ist das Hotel und/oder Restaurant berechtigt 100% des Angebotes in Rechnung zu stellen.

5.4 Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Menüpreis x Personenzahl. War für das Menü noch
kein Preis vereinbart, wird die jeweilige Tagungspauschale des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde
gelegt.

5.5 Ersparte Aufwendungen nach 2. und 3. sind damit abgegolten. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines
niedrigeren, dem Hotel der eines höheren Schadens vorbehalten.


6 ÄNDERUNG DER TEILNEHMERZAHL UND DER VERANSTALTUNGSZEIT

6.1 Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss spätestens 5 Werktage vor Veranstaltungsbeginn der
Bankettabteilung mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Hotels und/oder Restaurants.

6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um maximal 5% wird vom Hotel und/oder Restaurant bei der Abrechnung
anerkannt. Bei darüberhinausgehenden Abweichungen wird die ursprünglich gemeldete Teilnehmerzahl abzüglich 5%
zugrunde gelegt.

6.3 Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.

6.4 Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel und/oder Restaurant berechtigt, die
vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie die bestätigten Räume zu tauschen, es sei denn, dass dies dem
Veranstalter unzumutbar ist.

6.5 Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Hotels und/oder Restaurants die vereinbarten
Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann das Hotel und/oder Restaurant zusätzliche Kosten der
Leistungsbereitschaft in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel und/oder Restaurant trifft ein Verschulden.


7 MITBRINGEN VON SPEISEN UND GETRÄNKEN.

7.1 Der Veranstalter darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen
bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Hotel- und/oder Restaurantpersonal. In diesen Fällen wird ein Betrag
zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.


8 VERMITTELTE LEISTUNGEN

8.1 Für Leistungen bei denen das Hotel und/oder Restaurant nur als Vermittler auftritt, haftet der jeweilige Veranstalter
nach seinen Bedingungen. Soweit das Hotel und/oder Restaurant für den Veranstalter auf dessen Veranlassen
technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und für Rechnung des
Veranstalters. Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt das
Hotel und/oder Restaurant von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.

8.2 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Veranstalters unter Nutzung des Stromnetzes des Hotels
und/oder Restaurant bedarf dessen schriftlicher Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretender
Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Hotels und/oder Restaurants gehen zu Lasten des
Veranstalters, soweit das Hotel und/oder Restaurant diese nicht zu vertreten hat. Die dadurch entstehenden
Stromkosten darf das Hotel und/oder Restaurant pauschal erfassen und berechnen.

8.3 Der Veranstalter ist mit Zustimmung des Hotels berechtigt, eigene Telefon-, Telefax-, und
Datenübertragungseinrichtungen zu benützen. Dafür kann das Hotel eine Anschlussgebühr verlangen.

8.4 Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Veranstalters geeignete Anlagen des Hotels und/oder
Restaurants ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden.

8.5 Störungen an vom Hotel und/oder Restaurant zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen
werden nach Möglichkeit sofort beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit das
Hotel und/oder Restaurant diese Störung nicht zu vertreten hat.


9 VERLUST ODER BESCHÄDIGUNG MITGEBRACHTER SACHEN

9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Veranstalters
in den Veranstaltungsräumen bzw. im Hotel und/oder Restaurant. Das Hotel und/oder Restaurant übernimmt für Verlust,
Untergang oder Beschädigung keine Haftung, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

9.2 Mitgebrachte Dekorationsmaterialien haben den feuerpolizeilichen Anforderungen zu entsprechen. Dafür
behördlichen Nachweis zu verlangen, ist das Hotel und/oder Restaurant berechtigt. Wegen möglicher Beschädigungen
ist die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Hotel und/oder Restaurant abzustimmen.

9.3 Die mitgebrachten Ausstellungs- oder sonstigen Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu
entfernen. Unterlässt der Veranstalter das, darf das Hotel und/oder Restaurant die Entfernung und Lagerung zu Lasten
des Veranstalters vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Hotel und/oder
Restaurant für die Dauer des Verbleibs Raummiete berechnen. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis eines niedrigeren,
dem Hotel und/oder Restaurant der eines höheren Schadens vorbehalten.


10 HAFTUNG DES VERANSTALTERS FÜR SCHÄDEN

10.1 Der Veranstalter haftet für alle Schäden an Gebäuden oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. –
Besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihm selbst verursacht werden.

10.2 Das Hotel und/oder Restaurant kann vom Veranstalter die Stellung angemessener Sicherheiten (z.B.
Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.


11 SCHLUSSBESTIMMUNG

11.1 Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für
Veranstaltungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Veranstalter sind
unwirksam.

11.2 Erfüllungs- und Zahlungsort ist Sitz des Hotels und/oder Restaurant.

11.3 Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr der
Sitz des Hotels und/oder Restaurants. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Absatz 1 ZPO erfüllt und
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Hotels und/oder Restaurant.

11.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder
nichtig sein, so wir dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen
Vorschriften